Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über Bergmannsprämien (BergPG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.05.1969 BGBl. I S. 434; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 22.05.1969; FNA: 800-7 Arbeitsvertragsrecht
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§ 4 Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Bergmannsprämien



Die Bergmannsprämien gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung; sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.



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