(1) Auf die Bergmannsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für §
163 der
Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Für die Bergmannsprämie gelten die Strafvorschriften des §
370 Abs. 1 bis 4, der §§
371,
375 Abs. 1 und des §
376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§
378,
379 Abs. 1, 4 und des §
384 der
Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§
385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§
409 bis 412 der
Abgabenordnung entsprechend.