a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G v 19.07.2006 BGBl. I 1652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe der Bergmannsprämie | |
(Text alte Fassung) Die Bergmannsprämie beträgt 5 Euro und wird für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt. | (Text neue Fassung) Die Bergmannsprämie beträgt 2,50 Euro und wird für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gewährt. |
§ 7 | § 7 Anwendungsvorschriften |
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt erstmals für eine Bergmannsprämie, die für eine nach dem 31. Dezember 2001 verfahrene volle Schicht gewährt wird. | (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt erstmals für Bergmannsprämien, die für eine nach dem 31. Dezember 2006 verfahrene volle Schicht gewährt werden. (2) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden für verfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008. |