Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben

§ 3 - Brustimplantate-Verordnung (BrustImplV)

§ 3 Übergangsbestimmungen



(1) Bis zum 29. Februar 2004 dürfen Brustimplantate noch auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 dritte Alternative der Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die durch § 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und angewendet werden.

(2) Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes darf für Brustimplantate die Geltungsdauer von Bescheinigungen, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Medizinprodukte-Verordnung erteilt wurden, nicht verlängert werden.



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