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Änderung § 11 LuftRegV vom 26.11.2019
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§ 11 LuftRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 11 LuftRegV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Einführung der maschinellen Führung | |
(1) Die Landesjustizverwaltung kann abweichend von § 1 Satz 2 anordnen, daß die Register ganz oder blattweise in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. Die Anordnung soll öffentlich bekannt gemacht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten § 126 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß. | (Text neue Fassung) (2) Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten § 126 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung, die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß. |
(3) Für maschinell geführte Register gelten Abschnitt 1 bis 3, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird. Die maschinelle Führung von Registern umfaßt auch die maschinelle Führung des Verzeichnisses nach § 10 und anderer für die Führung der Register bestehender Verzeichnisse. (4) Auch bei maschineller Führung des Registers sind Akten gemäß § 8 zu führen. Auf die Führung eines Handblatts kann verzichtet werden. |
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