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§ 1 - Thermometermachermeisterverordnung (ThermMstrV)
V. v. 20.06.1989 BGBl. I S. 1131; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 7110-3-95 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 7110-3-95 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern und ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen.
(2) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,
- 2.
- Kenntnisse der Arten, Sorten, Daten, der Kennzeichnung und Verwendung von Gläsern und über die mit diesen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,
- 3.
- Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,
- 4.
- Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,
- 5.
- Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,
- 6.
- Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,
- 7.
- Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Hähne und Ventile,
- 8.
- Kenntnisse des Justierens, Graduierens, Kalibrierens, Wachsens sowie Ätzens,
- 9.
- Kenntnisse über Vakuumtechnik,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 12.
- Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 13.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- 14.
- Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
- 15.
- Evakuieren und Füllen von Thermometern,
- 16.
- Justieren von Thermometern,
- 17.
- Skalieren und Fertigmachen von Thermometern,
- 18.
- Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
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