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§ 5 - Thermometermachermeisterverordnung (ThermMstrV)
V. v. 20.06.1989 BGBl. I S. 1131; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 7110-3-95 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 7110-3-95 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik:
Berechnen der Fadenkorrektur, Körper, Ausdehnungen, Drücke und Winkel; - 2.
- Technisches Zeichnen:
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen; - 3.
- Fachtechnologie:
- a)
- Funktion und meßtechnische Anwendung von Thermometern,
- b)
- Einschmelztechniken,
- c)
- Arten und Ausführungen von Schliffen,
- d)
- Justieren, Graduieren, Wachsen, Ätzen und Kalibrieren,
- e)
- Vakuumtechnik,
- f)
- berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,
- g)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- h)
- berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- i)
- berufsbezogene Werkzeuge, Maschinen und Geräte;
- 4.
- Werkstoffkunde:
- a)
- Rohstoffe und Herstellung von Glas,
- b)
- Halbzeuge,
- c)
- Arten, Sorten, Daten, Kennzeichnung und Verwendung von Gläsern und von mit diesen verschmelzbaren Metallen und Keramiken,
- d)
- Hilfs- und Betriebsstoffe sowie ihr Einsatz,
- e)
- umweltschädliche Stoffe sowie ihre Entsorgung;
- 5.
- Kalkulation:
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.
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