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§ 1 - Rinder-Salmonellose-Verordnung (RindSalmV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.11.1991 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 12.04.1972; FNA: 7831-1-40-4 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.04.1972; FNA: 7831-1-40-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1
(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie Enterobacteriaceae.
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier vor:
- 1.
- Salmonellose, wenn
- a)
- im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen Kotproben entnommen und unabhängig von der Reihenfolge der Untersuchungsergebnisse in mindestens drei dieser Proben durch bakteriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden sind oder
- b)
- durch klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, die auf Salmonellose hinweisen, und durch bakteriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden sind;
- 2.
- Verdacht auf Salmonellose, wenn
- a)
- in mindestens einer Kot-, Organ-, Fleisch- oder Milchprobe oder in sonstigem Untersuchungsmaterial durch bakteriologische Untersuchungsverfahren Salmonellen festgestellt worden, jedoch durch klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchungsverfahren keine Krankheitserscheinungen, die auf Salmonellose hinweisen, festgestellt worden sind oder
- b)
- durch klinische oder pathologisch-anatomische Untersuchungsverfahren Krankheitserscheinungen, die den Ausbruch einer Salmonellose befürchten lassen, festgestellt worden sind.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Teilbestand:
die Rinder und die mit ihnen zusammen gehaltenen sonstigen Tiere eines Bestandes, die räumlich getrennt von den übrigen Rindern des Bestandes oder mit diesen zusammen gehaltenen sonstigen Tieren gehalten werden; - 2.
- ansteckungsverdächtiger Rinderbestand:
ein Bestand,- a)
- in den ein Rind verbracht wurde, das aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Rinderbestand stammt, oder
- b)
- aus dem ein Schlachttier stammt, bei dem anläßlich der bakteriologischen Fleischuntersuchung Salmonellen nachgewiesen worden sind.
- 1)
- Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Dezember 2009 BGBl. I S. 3939 m.W.v. 24. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 1 Rinder-Salmonellose-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Rinder-Salmonellose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RindSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindSalmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RindSalmV
... an, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes Verdacht auf Salmonellose im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b vorliegt. (3) Zur Ermittlung der Ausscheider von Salmonellen ...
§ 4 RindSalmV (vom 01.05.2014)
... werden. 6. Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist vom Besitzer der Tiere unschädlich zu beseitigen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 2 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
... ersetzt: „Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist vom Besitzer der Tiere unschädlich zu beseitigen. ...
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 2 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
... § 1 Absatz 2 der Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November ...
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