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§ 6 - Rinder-Salmonellose-Verordnung (RindSalmV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.11.1991 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 12.04.1972; FNA: 7831-1-40-4 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.04.1972; FNA: 7831-1-40-4 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, aus dem Bestand oder von ihren Standplätzen, sind ihre Ställe und sonstigen Standorte, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge sowie verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Futter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschädlich zu beseitigen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung der Salmonellen gewährleistet ist, unterworfen werden.
(2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in denen sich Rinder befinden oder befunden haben, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, ist nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes an einen für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, mit einer ausreichenden Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde zu bedecken und mindestens für die Dauer von drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus diesen Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
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Zitierungen von § 6 Rinder-Salmonellose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RindSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindSalmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 RindSalmV (vom 01.05.2014)
... Satz 1 Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt ... rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 12. entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder nicht rechtzeitig ... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer lagert oder 13. entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssigen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 2 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
... 1 Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt ... reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 12. entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder nicht rechtzeitig ... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer lagert oder 13. entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssigen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig ...
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