Tools:
Update via:
§ 8 - Rinder-Salmonellose-Verordnung (RindSalmV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.11.1991 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 12.04.1972; FNA: 7831-1-40-4 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 12.04.1972; FNA: 7831-1-40-4 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 8
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Nummer 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,
- 2.
- entgegen § 2 Nummer 1 Satz 2 eine Box, eine Bucht, eine Abteilung, einen Stall, eine Einrichtung oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 3.
- entgegen § 2 Nummer 2 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
- entgegen § 2 Nummer 3 Satz 3 die Einwegschutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind entfernt,
- 7.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.
- ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind oder ein anderes Tier verbringt,
- 9.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 10.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 11.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,
- 12.
- entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder nicht rechtzeitig bedeckt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer lagert oder
- 13.
- entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssigen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014
Frühere Fassungen von § 8 Rinder-Salmonellose-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Rinder-Salmonellose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RindSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RindSalmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 2 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Rinder-Salmonellose-Verordnung
... Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht worden ist." 2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Ordnungswidrig im Sinne des § ... worden ist." 2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6484/a90356.htm