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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)
V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Vorbereitung auf die Pharmareferenten-Prüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmRefV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PharmRefV Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
... Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Berufsausbildung und in der ...
§ 6 PharmRefV Zulassungsvoraussetzungen
... Zur Prüfung ist zuzulassen, wer an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 regelmäßig teilgenommen hat. (2) Liegen die Voraussetzungen des ...
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