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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)
V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 3 Zulassung zum Fortbildungsgang
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer
- 1.
- den erfolgreichen Abschluß einer auf das Hochschulstudium vorbereitenden Schulbildung, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- einen mittleren Bildungsabschluß, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann zum Fortbildungsgang auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder anderen Unterlagen glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmRefV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchführen lassen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6493/a90433.htm