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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)
V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 regelmäßig teilgenommen hat.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmRefV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6493/a90436.htm