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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 12 - Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten (PharmRefV k.a.Abk.)
V. v. 02.05.1978 BGBl. I S. 600; aufgehoben durch § 9 V. v. 26.06.2007 BGBl. I S. 1192
Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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Geltung ab 13.05.1978; FNA: 806-21-7-8 Berufliche Bildung
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§ 12 Wiederholung der Prüfung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Zitierungen von § 12 Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PharmRefV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmRefV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PharmRefV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
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