Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Medaillenverordnung (MedaillenV)

V. v. 31.10.2005 BGBl. I S. 3117
Geltung ab 05.11.2005; FNA: 690-2-2 Allgemeines Münzrecht

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
"Euro-Zeichen" das in der Anlage abgebildete und beschriebene Zeichen für den Euro,

2.
"Medaillen" und "Münzstücke" Metallgegenstände, die das Aussehen oder die technischen Eigenschaften einer deutschen Euro-Gedenkmünze im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Münzgesetzes haben, keine Münzrohlinge sind und nicht aufgrund des Münzgesetzes, der währungsrechtlichen Vorschriften anderer Staaten oder der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ausgeprägt und in den Verkehr gebracht werden,

3.
"Silber" eine silberhaltige Legierung mit mehr als 90 Prozent Silber,

4.
"Platin" eine platinhaltige Legierung mit mehr als 20 Prozent Platin,

5.
"Referenzspanne" ein Durchmesser von 26 Millimeter bis 35 Millimeter,

6.
"Münzzeichen" der Kennbuchstabe für die Prägestätte.



 

Zitierungen von § 1 MedaillenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MedaillenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedaillenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MedaillenV (zu § 1 Nr. 1) Erscheinungsbild des Euro-Zeichens