Vorbehaltlich der §§
3 und
4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie
- 1.
- die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen tragen,
- 2.
- das Bundeswappen oder ein diesem zum Verwechseln ähnliches Wappen, den Bundesadler oder einen diesem zum Verwechseln ähnlichen Adler tragen,
- 3.
- ein Münzbild tragen, das einem Münzbild einer gültigen deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
- 4.
- eine Rändelung haben, die der einer deutschen Euro-Gedenkmünze entspricht oder ähnelt,
- 5.
- eine Randschrift tragen, die nicht nur Stempelzeichen ist und nicht nur den Namen oder die Firma des Herstellers oder den Namen des Preisträgers angibt,
- 6.
- mit einem Münzzeichen versehen sind oder
- 7.
- einen Durchmesser haben, der innerhalb der Referenzspanne liegt.
§ 3 MedaillenV Ausnahmen ... ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter ... befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet. (3) ... deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn 1. sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter ... tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und ...