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§ 3 - Medaillenverordnung (MedaillenV)
§ 3 Ausnahmen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.
(2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.
(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn
- 1.
- sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet,
- 2.
- sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,
- 3.
- sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder
- 4.
- sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.
(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.
Zitierungen von § 3 MedaillenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MedaillenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedaillenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MedaillenV Verbote
... der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6500/a90478.htm