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§ 3 - Medaillenverordnung (MedaillenV)

V. v. 31.10.2005 BGBl. I S. 3117
Geltung ab 05.11.2005; FNA: 690-2-2 Allgemeines Münzrecht

§ 3 Ausnahmen



(1) Medaillen und Münzstücke, die die Aufschrift "Euro" oder "Euro Cent" oder eine ähnliche Aufschrift oder das Euro-Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen, aber keinen Nennwert tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 1 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 19 Millimeter unterschreitet oder 35 Millimeter überschreitet.

(2) Medaillen und Münzstücke, die ein auf einer deutschen Euro-Gedenkmünze befindliches Münzbild oder eine Randschrift tragen, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 3 und 5 ausgenommen, wenn ihr Durchmesser 35 Millimeter überschreitet.

(3) Medaillen und Münzstücke, deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 7 ausgenommen, wenn

1.
sich in ihrer Mitte ein über 6 Millimeter großes Loch befindet,

2.
sie von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form sind,

3.
sie aus Silber oder Platin hergestellt sind oder

4.
sie eine Stärke von weniger als 5 Prozent oder mehr als 12 Prozent ihres Durchmessers haben.

(4) Medaillen und Münzstücke, die eine Randschrift tragen und deren Durchmesser innerhalb der Referenzspanne liegt, sind von dem Verbot des § 2 Nr. 5 und 7 ausgenommen, wenn sie für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.



 

Zitierungen von § 3 MedaillenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MedaillenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedaillenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MedaillenV Verbote
... der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt ...