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§ 4 - Medaillenverordnung (MedaillenV)

V. v. 31.10.2005 BGBl. I S. 3117
Geltung ab 05.11.2005; FNA: 690-2-2 Allgemeines Münzrecht

§ 4 Bereits hergestellte Medaillen und Münzstücke



Medaillen und Münzstücke, die vor dem 5. November 2005 hergestellt worden sind, dürfen auch dann verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie den Vorgaben der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), entsprechen.

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Zitierungen von § 4 MedaillenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MedaillenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedaillenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MedaillenV Verbote
... der §§ 3 und 4 dürfen Medaillen und Münzstücke nicht hergestellt, verkauft, eingeführt oder ...