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§ 5 - Medaillenverordnung (MedaillenV)

V. v. 31.10.2005 BGBl. I S. 3117
Geltung ab 05.11.2005; FNA: 690-2-2 Allgemeines Münzrecht

§ 5 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

 
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