Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 UVP-V Bergbau vom 15.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 UVP-V Bergbau, alle Änderungen durch Artikel 8 ÖffBetG am 15. Dezember 2006 und Änderungshistorie der UVP-V Bergbau

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 UVP-V Bergbau a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung
§ 3 UVP-V Bergbau n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grenzüberschreitende Beteiligung


(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 57a Abs. 6 Satz 1 des Bundesberggesetzes sind die von dem anderen Staat benannten Behörden. Diese Behörden sind zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die am Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden; gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Planfeststellungsverfahren von der dort ansässigen betroffenen Öffentlichkeit Einwendungen erhoben werden können, wobei die zuständige deutsche Behörde verlangen kann, dass der Unternehmer eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 57a Abs. 2 Satz 5 des Bundesberggesetzes sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zur Verfügung stellt. Wenn der andere Staat die zuständigen Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

(2) Aufgrund der Unterrichtung nach § 57a Abs. 6 Satz 1 des Bundesberggesetzes sind Konsultationen mit den in Absatz 1 genannten Behörden aufzunehmen. Sie haben unter anderem die potentiellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens und die Maßnahmen, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, zum Gegenstand. Für die Dauer der Konsultationsphase wird ein angemessener Zeitrahmen vereinbart.

(Text alte Fassung)

(3) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung, wobei sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen kann, sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

(3) Die zuständige deutsche Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung, wobei sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen kann, sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind. Gleichzeitig ist darauf hinzuwirken, dass die übermittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird.

(4) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)