Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, daß
- 1.
- jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörigkeit erhalten soll,
- 2.
- der übrige Teil jedes betroffenen Landes
jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328