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§ 3 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 3 Bestimmung des Abstimmungstages
(1) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Abstimmung findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksentscheid aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung über den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet, die Abstimmungsbereiche und den Abstimmungstag.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 3 G Artikel 29 Abs. 6
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 1 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 G Artikel 29 Abs. 6
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G Artikel 29 Abs. 6 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 G Artikel 29 Abs. 6 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
... Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn ...
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