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§ 5 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 5 Ausübung des Stimmrechts
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Abstimmen kann nur, wer
- 1.
- in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
- 2.
- einen Stimmschein hat.
(2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.
(3) Der Stimmberechtigte kann nur in einer Gemeinde und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung
- 1.
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk desjenigen Abstimmungsbereichs (§ 2 Satz 2), in dem der Stimmschein ausgestellt ist,
- 2.
- durch Briefabstimmung
(4) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Zitierungen von § 5 G Artikel 29 Abs. 6
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G Artikel 29 Abs. 6 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 G Artikel 29 Abs. 6 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
... Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn ...
Zitat in folgenden Normen
Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 14 NeuGlV Erteilung von Stimmscheinen
... eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, daß dieser nach § 5 Abs. 2 zweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde. (3) Ergibt sich aus dem Antrag ...
§ 15 NeuGlV Stimmscheinverzeichnisse
... die Gemeindebehörde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die beiden Fälle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form geführt ...
§ 21 NeuGlV Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde
... und besonders durch Briefabstimmung abgestimmt werden kann, 5. daß nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ...
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