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§ 7 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 7 Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes



Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über

1.
die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,

2.
die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulässige Wahlpropaganda,

3.
die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,

4.
die Wahlehrenämter,

5.
die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,

6.
die Stimmzettel,

7.
die Wahrung des Wahlgeheimnisses,

8.
die Briefwahl,

9.
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren

sind entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 7 G Artikel 29 Abs. 6

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G Artikel 29 Abs. 6 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 G Artikel 29 Abs. 6 Ausübung des Eintragungsrechts
... Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen. (3) § 7 Nr. 5 gilt ...
§ 39 G Artikel 29 Abs. 6 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
... Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn ...