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§ 7 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 7 Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über
- 1.
- die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,
- 2.
- die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulässige Wahlpropaganda,
- 3.
- die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
- 4.
- die Wahlehrenämter,
- 5.
- die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,
- 6.
- die Stimmzettel,
- 7.
- die Wahrung des Wahlgeheimnisses,
- 8.
- die Briefwahl,
- 9.
- die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren
Zitierungen von § 7 G Artikel 29 Abs. 6
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G Artikel 29 Abs. 6 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 G Artikel 29 Abs. 6 Ausübung des Eintragungsrechts
... Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen. (3) § 7 Nr. 5 gilt ...
§ 39 G Artikel 29 Abs. 6 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
... Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn ...
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