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§ 12 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 12 Ungültige Stimmen



(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1.
nicht in einem amtlichen Stimmumschlag abgegeben worden ist,

2.
in einem Stimmumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,

3.
nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Abstimmungsbereich gültig ist,

4.
keine Kennzeichnung enthält,

5.
den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,

6.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(2) Mehrere in einem Stimmumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als eine ungültige Stimme. Ist der Stimmumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

(3) Bei der Briefabstimmung sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn

1.
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.
dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,

3.
dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,

4.
weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,

5.
der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,

6.
der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,

7.
kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,

8.
ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sein Stimmrecht verliert.



 

Zitierungen von § 12 G Artikel 29 Abs. 6

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G Artikel 29 Abs. 6 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 G Artikel 29 Abs. 6 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
... Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn ... gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn mehr als einer der Fragen zugestimmt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 16 NeuGlV Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen
... Das Stimmscheinverzeichnis ist zu berichtigen. (2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes ist im Stimmscheinverzeichnis zu vermerken, daß die Stimme eines ...
§ 36 NeuGlV Zulassung der Stimmbriefe
... Stimmbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer ... werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des ...