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§ 21 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 21 Unzulässige Anträge



(1) Ein Antrag ist unzulässig,

a)
wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung in demselben oder in einem im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum ein gleichgerichtetes Volksbegehren stattgefunden hat,

b)
wenn er später als einen Monat nach der Veröffentlichung eines zugelassenen Antrags im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) eingeht und auf die Durchführung eines gleichgerichteten Volksbegehrens gerichtet ist.

(2) Ein Neugliederungsraum ist einem anderen Neugliederungsraum im wesentlichen gleich, wenn die von dem einen und dem anderen Neugliederungsraum erfaßten Gebiete zu mindestens neunzig vom Hundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer Einwohner sich um nicht mehr als 100.000 unterscheidet.

(3) Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem anderen Volksbegehren, wenn es für einen im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstellung der gleichen Landeszugehörigkeit abzielt.



 

Zitierungen von § 21 G Artikel 29 Abs. 6

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G Artikel 29 Abs. 6 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 G Artikel 29 Abs. 6 Reihenfolge mehrerer Anträge
... oder der vorrangige Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist. (2) § 21 Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 24 G Artikel 29 Abs. 6 Entscheidung über den Zulassungsantrag (vom 27.06.2020)
... sich dem vorrangigen Antrag anzuschließen. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so gilt § 21 Abs. 1 Buchstabe a . (4) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat dem Antrag ... wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1 unzulässig ist. (5) Die Entscheidung ist den Antragstellern und den Regierungen ...