(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
- 1.
- in ein Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder
- 2.
- einen Eintragungsschein hat.
(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
(3) §
7 Nr. 5 gilt entsprechend.
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328