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§ 31 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 31 Eintragungsorgane
§ 31 hat 1 frühere Fassung
(1) Eintragungsorgane sind
- 1.
- ein Gesamteintragungsleiter und ein Gesamteintragungsausschuß für den Raum eines zugelassenen Volksbegehrens,
- 2.
- ein Landeseintragungsleiter und ein Landeseintragungsausschuß für jedes betroffene Land,
- 3.
- ein Kreiseintragungsleiter und ein Kreiseintragungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt; dies gilt auch, wenn Teile von Kreisen nicht mit ihrem gesamten Gebiet im Raum eines zugelassenen Volksbegehrens liegen.
(2) Der Gesamteintragungsausschuß besteht aus dem Gesamteintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Gesamteintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter benannt.
(3) Der Landeseintragungsausschuß besteht aus dem Landeseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Land beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Kreiseintragungsausschuß besteht aus dem Kreiseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Kreiseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Kreis oder der kreisfreien Stadt beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei der Berufung der Beisitzer sind die Gebiete und Gebietsteile des Raumes eines zugelassenen Volksbegehrens, die in diesem Raum vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(6) Für die Bildung und Tätigkeit der Eintragungsorgane sind die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 31 G Artikel 29 Abs. 6
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 1 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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