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§ 32 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse



(1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.

 
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