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G Artikel 29 Abs. 6
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§ 34
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§ 34 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
G. v. 30.07.1979
BGBl. I S. 1317
; zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10
Hoheitsgebiet
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 23 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
§ 33
←
→
§ 35
§ 34 Inhalt der Eintragung
§ 34 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Eintragung muß enthalten
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort und Wohnung,
4.
die Unterschrift.
§ 33
←
→
§ 35
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Zitierungen von
§ 34 G Artikel 29 Abs. 6
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G Artikel 29 Abs. 6 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 35 G Artikel 29 Abs. 6 Ungültige Eintragungen
... sind Eintragungen, die 1. nicht die in §
34
geforderten Angaben enthalten, 2. die Person des Eingetragenen nicht ...
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