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§ 40 - Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)
G. v. 30.07.1979 BGBl. I S. 1317 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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Geltung ab 01.09.1979; FNA: 101-10 Hoheitsgebiet
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§ 40 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über
- 1.
- das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,
- 2.
- die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,
- 3.
- die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,
- 4.
- die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 5.
- die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,
- 6.
- die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,
- 7.
- die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
- 8.
- die Briefabstimmung,
- 9.
- die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,
- 10.
- das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,
- 11.
- das Eintragungsverfahren,
- 12.
- die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 40 G Artikel 29 Abs. 6
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 1 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 G Artikel 29 Abs. 6
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 G Artikel 29 Abs. 6 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G Artikel 29 Abs. 6 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
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