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Änderung § 26 G Artikel 29 Abs. 6 vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 G Artikel 29 Abs. 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 26 G Artikel 29 Abs. 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags


(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.

(2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrags ist nur wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erreicht.

(3) Ist im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Volksbegehren zugelassen worden, so genügt für die Zurücknahme des Zulassungsantrags für ein nachrangiges Volksbegehren eine entsprechende Erklärung des Vertrauensmannes.

(Text alte Fassung)

(4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zurücknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(4) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat gibt die Zurücknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt bekannt.

(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.




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