Gegenstand der Volksbefragung ist das gemäß Artikel
29 Abs. 4 und 5 des
Grundgesetzes beschlossene Gesetz, mit dem eine Änderung der Landeszugehörigkeit vorgeschlagen wird. Die Frage ist so zu formulieren, daß der Befragte eindeutig zum Ausdruck bringen kann, ob er der vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zustimmen oder ob er den bisherigen Zustand beibehalten wissen möchte. Stellt das Gesetz zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so ist die Frage so zu formulieren, daß der Befragte eindeutig zum Ausdruck bringen kann, welcher der beiden vorgeschlagenen Änderungen der Landeszugehörigkeit er zustimmen oder ob er den bisherigen Zustand beibehalten wissen möchte.
Für Volksbefragungen gelten die Vorschriften der §§
2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach §
12 Abs. 1 Nr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn mehr als einer der Fragen zugestimmt wird.