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§ 2 - Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz (VerstromG3AbwG k.a.Abk.)
G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.12.1995; FNA: 754-12 Energieversorgung
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Geltung ab 17.12.1995; FNA: 754-12 Energieversorgung
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§ 2 Verwaltung des Ausgleichsfonds
(1) Der Ausgleichsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes. Auf das Sondervermögen sind die §§ 1 und 25 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Wirtschaftsplan für jedes Kalenderjahr aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Kalenderjahres zur Entlastung gesondert Rechnung zu legen.
(3) Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 3 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.
(4) Der Ausgleichsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
Text in der Fassung des Artikels 328 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 328 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 167 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerstromG3AbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerstromG3AbwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Schuldenmitübernahmegesetz (SchuldMitüG)
Artikel 1 G. v. 21.06.1999 BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 SchuldMitüG
... des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes aus der Kreditaufnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 167 9. ZustAnpV Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
... In § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 328 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
... In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten ...
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