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§ 26 - Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
neugefasst durch B. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Geltung ab 20.03.1951; FNA: 403-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
(2) 1Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. 2Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) 1Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. 2Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) G. v. 16. Oktober 2020 BGBl. I S. 2187 m.W.v. 1. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 26 WEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 1 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
aktuell vorher | 01.07.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 BGBl. I S. 370 |
aktuell | vor 01.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 WEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... § 13 der Grundbuchordnung, 3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 WEG : Die Gebühr 25100 beträgt 20,00 € ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... wenn der Beschluss gemäß Satz 1 nachgewiesen wird. Für diesen Nachweis ist § 26 Abs. 3 entsprechend anzuwenden." 7. § 16 wird wie folgt geändert: ... Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben." 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In ...
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 4 KostRÄG 2021 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... 35. In Nummer 25101 wird im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Angabe „ § 26 Abs. 3 WEG " durch die Angabe „§ 26 Abs. 4 WEG" ersetzt. 36. In Absatz 2 der ... in Nummer 3 die Angabe „§ 26 Abs. 3 WEG" durch die Angabe „ § 26 Abs. 4 WEG " ersetzt. 36. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 31005 werden die Wörter ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... Angabe „§ 18" wird durch die Angabe „§ 17" ersetzt. 25. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters ... 17" ersetzt. 25. § 26 wird wie folgt gefasst: „ § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters (1) Über die Bestellung und Abberufung ... Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig." 26. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Zertifizierter ...
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