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Änderung § 17 WEG vom 01.12.2020
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§ 17 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 17 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Text alte Fassung) § 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft | (Text neue Fassung)§ 17 (aufgehoben) |
1 Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. 2 Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht. |
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