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Änderung § 47 WEG vom 01.12.2020
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§ 47 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 47 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Text alte Fassung) § 47 Prozessverbindung | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
1 Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 2 Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind. |
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