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Änderung § 60 WEG vom 01.09.2009
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§ 60 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 60 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Text alte Fassung) § 60 Ehewohnung | (Text neue Fassung)§ 60 (aufgehoben) |
Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht. |
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