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Änderung § 46 WEG vom 01.07.2007

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§ 46 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 46 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über die nach § 43 Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach § 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.

(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in § 43 Abs. 1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt wird.