Tools:
Update via:
Änderung § 47 WEG vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WEMoG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie des WEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 47 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 47 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 47 Kostenentscheidung | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/651/al0-7395.htm