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Änderung § 50 WEG vom 01.07.2007
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§ 50 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 50 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Text alte Fassung) § 50 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht | (Text neue Fassung)§ 50 (aufgehoben) |
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. |
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