Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 52 WEG vom 01.07.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WEMoG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie des WEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 52 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 52 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem Dauerwohnberechtigten über den in § 33 bezeichneten Inhalt und den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis 3) des Dauerwohnrechts.