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Änderung § 53 WEG vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 53 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Zuständigkeit, Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des § 19 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt.

(2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58. Für die durch die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.



 

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