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Änderung § 59 WEG vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 59 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 59 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2.



 

 
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