§ 62 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 47 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Text alte Fassung) § 62 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 47 Auslegung von Altvereinbarungen |
1 Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. 2 Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen. |