Tools:
Update via:
Änderung § 44 WEG vom 01.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 WEG, alle Änderungen durch Artikel 1 WEMoG am 1. Dezember 2020 und Änderungshistorie des WEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 44 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 44 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 44 Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift | (Text neue Fassung)§ 44 Beschlussklagen |
(1) 1 Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigentümer Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. 2 Die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer hat spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. (2) 1 Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Wohnungseigentümer als Partei beteiligt, so sind die übrigen Wohnungseigentümer entsprechend Absatz 1 von dem Kläger zu bezeichnen. 2 Der namentlichen Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf es nicht, wenn das Gericht von ihrer Beiladung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 absieht. | (1) 1 Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). 2 Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). (2) 1 Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. 2 Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. 3 Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind. (4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/651/al115770-0.htm