Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 46 WEG vom 01.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 WEG, alle Änderungen durch Artikel 1 WEMoG am 1. Dezember 2020 und Änderungshistorie des WEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 46 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 46 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Anfechtungsklage


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. 2 Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 3 Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das Gericht darauf hinzuweisen.



 
(heute geltende Fassung)