Tools:
Update via:
Änderung § 62 WEG vom 17.05.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 WEG und Änderungshistorie des WEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 62 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2012 geltenden Fassung | § 62 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1084 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 62 Übergangsvorschrift | |
(1) Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder in Zwangsversteigerungssachen oder für die bei einem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen sind die durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten Vorschriften des III. Teils dieses Gesetzes sowie die des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) In Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 der Zivilprozessordnung) keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verkündet worden ist. | (Text neue Fassung) (2) In Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 der Zivilprozessordnung) keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 31. Dezember 2014 verkündet worden ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/651/al33979-0.htm