Tools:
Update via:
Änderung § 23 WEG vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 WEG, alle Änderungen durch Artikel 1 WEGuaÄndG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie des WEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 23 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 23 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Wohnungseigentümerversammlung | |
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. (2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären. | |
(Text alte Fassung) (4) Ein Beschluß ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit der Beschlußfassung gestellt werden, es sei denn, daß der Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. | (Text neue Fassung) (4) 1 Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. 2 Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/651/al7385-0.htm