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Änderung § 47 WEG vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 47 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 47 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Kostenentscheidung


(Text neue Fassung)

§ 47 Prozessverbindung


vorherige Änderung

Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.



1 Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. 2 Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)